Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung in diesen und allen anderen Bereichen. Mit der Obsorge eines ehelichen Kindes sind beide Elternteile betraut. Bei unehelichen Kindern ist die Mutter alleine mit der Obsorge betraut, eine Obsorge beider Eltern kann aber vereinbart werden. Die Obsorge beider Eltern soll auch nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft unter Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthaltes des Kindes weiterbestehen. Eine anderslautende Regelung ist zu vereinbaren bzw bei Gericht zu beantragen.