Das Vermögen eines minderjährigen Kindes ist vom Obsorgeträger möglichst wertsicher und mit Ertrag anzulegen (§ 215 Abs 1 ABGB). Das Gesetz gibt einen Katalog von Anlageformen vor, die ex lege als mündelsicher gelten. Eine gerichtliche Genehmigung ist für jene Veranlagungen, die zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb (§ 167 Abs 3 ABGB) gehören, erforderlich. Ausgenommen von dieser gerichtlichen Genehmigungspflicht sind jedoch die in den §§ 216 und 217 ABGB aufgezählten Veranlagungsformen (Spareinlagen, Anleihen mit Staatshaftung etc).