Die in § 96 ArbVG genannten Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Zu diesen Angelegeheiten zählen die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung, eines Personalfragebogens, die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren sowie die Regelung von Akkordlöhnen. Einzelvereinbarungen und einseitige Anordnungen sind diesbezüglich nicht zulässig. Die sogenannte notwendige Betriebsvereinbarung nach § 96 ArbVG kann nicht erzwungen werden.