Betriebsvereinbarungen können zB einvernehmlich oder durch Zeitablauf (Befristung) beendet werden. Von Ausnahmen abgesehen können sie außerdem von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Bei der Kündigung von fakultativen Betriebsvereinbarungen tritt zudem eine Nachwirkung ein, dh, die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung bleiben für zuvor erfasste Arbeitsverhältnisse so lange aufrecht, bis für diese nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam wird oder Einzelvereinbarungen getroffen werden.