Die Überprüfung einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren darf gem § 482 ZPO nur auf Grundlage des Inhalts des Verfahrens erster Instanz stattfinden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Neuerungsverbots ist der Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz.