„Neue Selbständige“ sind unternehmerisch tätige Personen, die für die Ausübung ihrer unternehmerischen, also selbständigen, Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Deshalb sind diese Personen auch nicht Pflichtmitglieder der Wirtschaftskammer und damit nicht schon von vornherein als „Alte Selbständige“ gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Die gesetzliche Einbeziehung von „Neuen Selbständigen“ in die Pflichtversicherung nach dem GSVG wird daher von § 2 Abs 1 Z 4 GSVG geregelt.