Aufgrund ihrer besonderen Individualisierungs- und Unterscheidungsfunktion werden Namen von § 43 ABGB geschützt. Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. § 43 ABGB zielt in erster Linie auf den Schutz des Namens von natürlichen Personen ab. Allerdings bestehen heute keine Zweifel mehr, dass auch die Namen juristischer Personen, Personenvereinigungen, die Firma oder Domainnamen vom Schutzbereich der Norm erfasst werden.