Die Änderung eines Namens bedarf – abgesehen von den Fällen der Familiennamensbestimmung nach den §§ 93 ff und 155 ff ABGB – eines der im Namensänderungsgesetz angeführten Gründe. Das NÄG unterscheidet dabei zwischen der Änderung des Familiennamens (§ 2 Abs 1) und der Änderung des Vornamens (§ 2 Abs 2). Ein diesbezüglicher Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.