Eine Nachzahlung ist grundsätzlich lohnnebenkostenpflichtig – sofern jener Bezug(steil), der nachbezahlt wird, auch bei rechtzeitiger Auszahlung lohnnebenkostenpflichtig wäre. Dh, der Arbeitgeber hat die auf die Nachzahlung entfallenden Beiträge und Abgaben (DB, DZ und KommSt) und für Arbeitnehmer im System Abfertigung „Neu“ auch Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.