Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen („Inlandsbezüge“), Bezügen gem § 3 Abs 1 Z 10 oder Z 11 lit b EStG („Auslandsbezüge“ bei Auslandsmontage oder Entwicklungshilfe) ausgezahlt, ist für die Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Eine (Lohn-)Steuerfreistellung kann neben der begünstigten Auslandstätigkeit auch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehen, auch in dem Fall ist ein gesonderter Lohnzettel auszustellen.