Die Nachsicht (§ 236 BAO) bewirkt das Erlöschen eines Abgabenanspruches. Im Gegensatz zur Löschung (§ 234 BAO) muss sie beantragt werden und erfordert das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung sowie einer positiven Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Die bereits gewährte Nachsicht kann unter Umständen auch widerrufen werden und die Abgaben wären diesfalls innerhalb einer Nachfrist von einem Monat zu begleichen.