Die Löschung (§ 235 BAO) und die Nachsicht (§ 236 BAO) bewirken das Erlöschen eines Abgabenanspruches und werden daher beide unter dem Oberbegriff der Abschreibung von Abgaben zusammengefasst. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und ist nur bei absolut uneinbringlichen, fälligen Abgabenforderungen möglich. Sie hat mittels Bescheid zu erfolgen und kann auch widerrufen werden. Der dadurch wiederauflebende Abgabenanspruch ist sodann innerhalb der einmonatigen Nachfrist zu begleichen.