Kann ein abgabenrelevanter Sachverhalt nicht durch ein bloßes Nachfragen beim Abgabepflichtigen durch einen Bedenkenvorhalt aufgeklärt werden, können Abgabenbehörden eine Nachschau vornehmen. Im Rahmen einer solchen können Betriebsgrundstücke und -gebäude betreten und Einsicht in zu führende Bücher und Aufzeichnungen genommen werden. Eine Nachschau darf jedoch keinesfalls die Ausmaße einer Außenprüfung nach §§ 147 ff BAO annehmen, da diese strengeren Rechtvorschriften als eine Nachschau unterliegt.