Das KindNamRÄG 2013 hat die ehe- und kindesnamensrechtlichen Bestimmungen im ABGB umfassend novelliert und damit den Gestaltungsspielraum im Namensrecht erheblich erweitert: Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, indem sie entweder einen ihrer Namen oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen wählen oder ein Ehegatte einen aus dem gemeinsam bestimmten Familiennamen und seinem Namen zusammengesetzten Doppelnamen führt. Mangels Bestimmung behalten die Ehegatten ihre bisherigen Namen bei.