Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB stehen beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen nicht zur Verfügung, weil nach der hJud von genehmigten Anlagen nach § 364a ABGB auszugehen ist, sofern der Anspruch – allerdings nur gegenüber Bauauswirkungen – nicht ohnehin aufgrund eines gesetzlich verankerten Haftungsprivileges (§ 24 Abs 5 BStG) ausscheidet. Immissionen aus dem Straßenbetrieb können mit den Mitteln des zivilen Nachbarrechts nicht abgewehrt werden, weil eine Hoheitsverwaltung vorliegt.