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Mutwillens- und Ordnungsstrafe

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerDezember 2025

Mittels Ordnungsstrafen kann das Gericht die Parteien zur Wahrung der Prozessökonomie und einem angemessenen Verhalten bewegen, mit Mutwillensstrafen den Missbrauch von Verfahrensinstrumentarien ahnden. Deren Höhe ergibt sich insb aus §§ 220 ZPO (iVm  22 AußStrG); daneben sind auch andere Strafmaßnahmen (wie zB Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) möglich.

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