Das Vereinsgesetz (§ 5 Abs 1) schreibt zwingend vor, dass die Statuten jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen haben. Die Bezeichnung dieser Organe kann frei gewählt werden, solange sie nicht funktional irreführend ist. Eine der Hauptaufgaben der Mitgliederversammlung ist die zumindest alle fünf Jahre durchzuführende Wahl der Vereinsorgane.