Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsfunktionären wurde mit der am 1. 1. 2012 in Kraft getretenen Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl 2011/137, grundlegend geändert. Wissenswert sind insb die nunmehr in Geltung stehenden haftungsrechtlichen Privilegien einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit und die im Gesetz normierten vereinsrechtlichen Pflichten der einzelnen Funktionsträger.