Der Mietzins ist das Entgelt für die Benützung der Bestandsache. Davon sind die Kosten für die Erhaltung der Bestandsache zu unterscheiden, welche grundsätzlich nicht zum Mietzins zählen und vom Vermieter zu tragen sind (§ 1099 ABGB). Im Vollanwendungsbereich des MRG erfährt dieser Grundsatz eine Ausnahme. Dort sind auch Betriebs- und andere Nebenkosten als Teile des Mietzinses definiert (§ 15 Abs 1 MRG). Während der Mietzins grundsätzlich frei vereinbar ist, greifen im Vollanwendungsbereich des MRG drei gesetzliche Schranken: angemessener Mietzins, Richtwertmietzins und Kategoriemietzins.