Bestandverträge über Wohnräume, die ab dem 11. 11. 2017 abgeschlossen worden sind, sind von der Gebührenpflicht befreit. Bei Bestandverträgen mit anderen Widmungen bleibt die Gebührenpflicht bei 1 %.
Nach der Änderung des Gebührengesetzes (GebG) sind nunmehr gem § 33 TP 5 Abs 4 GebG