Die Miete ist (neben der Pacht) eine Form des Bestandvertrages (§ 1091 ABGB). Ein Mietvertrag liegt vor, wenn der Gebrauch einer ohne weitere Bearbeitung benutzbaren unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis überlassen wird. Der Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kommt als Konsensualvertrag durch Willenseinigung über die essentialia negotii (Mietobjekt und Mietzins) zustande (§ 1094 ABGB). Ein Mietvertrag kann als Haupt- oder Untermiete ausgestaltet sein. Sind auf Mieterseite mehrere Personen beteiligt, spricht man von einem Gesamtmietverhältnis.