Das im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG zur Anwendung gelangende Eintrittsrecht naher Angehöriger nach § 14 MRG („Mietrecht im Todesfall“) ist von großer praktischer Bedeutung. Denn während in § 14 Abs 1 MRG zwar zunächst nur der bereits in § 1116a ABGB statuierte Grundsatz der (beiderseitigen) Vererblichkeit des Mietvertrages wiederholt wird, ist in § 14 Abs 2 und 3 MRG eine kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge für Mietverhältnisse an einer Wohnung normiert, die unmittelbar mit dem Tod des bisherigen Mieters eintritt und die allgemeine Erbfolge ausschließt.