Gemäß dem gesellschaftsrechtlichen Konzernrechtstatbestand (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) bilden „rechtlich selbständige Unternehmen“, die „zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt" sind, den Ausgangspunkt eines Konzerns. Ob ein Konzern vorliegt, wird also daran gemessen, ob rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden bzw ob ein Unternehmen zu diesem Zweck beherrschenden Einfluss ausübt.