Mehrarbeit liegt dann vor, wenn ein Teilzeitbeschäftigter über sein vereinbartes Arbeitszeitausmaß hinaus Arbeitsleistungen erbringt, dabei jedoch noch nicht die Normalarbeitszeit des Vollzeitbeschäftigten überschreitet. Wenn die gesetzliche Arbeitszeit durch einen Kollektivvertrag verkürzt wird, ist die Differenz zwischen gesetzlicher und kollektivvertraglicher Arbeitszeit ebenfalls Mehrarbeit. Für die Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter gebühren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zuschläge. Die Mehrarbeit ist von Überstunden und den dafür zustehenden Zuschlägen strikt zu unterscheiden.