Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sollen die erhöhte Inanspruchnahme der Arbeitskraft bzw die besondere Lage der Arbeitszeit vergüten. So sieht das Lohnsteuerrecht hinsichtlich der Abrechnung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) Begünstigungen vor, die jenen Arbeitnehmern zukommen sollen, die gezwungen sind, zu diesen besonderen Zeiten zu arbeiten. Das gesamte für den Feiertag gezahlte Entgelt und die Entlohnung für Sonntags- und Nachtarbeit sind jedoch zur Gänze beitragspflichtig in der Sozialversicherung sowie DB-, DZ- und kommunalsteuerpflichtig.