Das Mehrarbeitsentgelt (Grundstunde und Zuschlag) ist bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze voll pflichtig in der Sozialversicherung. Die Steuerbegünstigung der Überstundenzuschläge ist auf die Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigter nach § 19d AZG nicht anwendbar, daher sind diese voll steuerpflichtig.