Die medizinische Behandlung eines Minderjährigen ist ein Teil der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung. Grundsätzlich kann ein entscheidungsfähiges Kind (wird bei Mündigkeit gesetzlich vermutet) selbst eine Einwilligung in medizinische Behandlungen erteilen. Wenn der Eingriff aber eine schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung zur Folge hat, ist jedenfalls die Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Bei Lebensgefahr hat der Arzt die Behandlung ohne Zustimmung des entscheidungsfähigen Minderjährigen oder des gesetzlichen Vertreters vorzunehmen.