Journalistische Arbeit genießt nicht nur im Medienrecht besonderen Schutz; die Pressefreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art 13 StGG; Art 10 EMRK). Im Rahmen des Medienrechts wurden ebenso besondere Bestimmungen für journalistische Arbeit geschaffen, die in bestimmten Fällen Straffreiheit gewährt. Diese gehen von dem Schutz der journalistischen Berufsausübung und dem Redaktionsgeheimnis hin zur journalistischen Sorgfalt. Dadurch soll die Aufgabe der journalistischen Arbeit, die Allgemeinheit zu informieren, sichergestellt werden.