Masseforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche, die grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und deren Gläubiger – unabhängig vom Stand des anhängigen Insolvenzverfahrens – die sofortige sowie vollständige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen können. Da Masseverbindlichkeiten idR im Interesse der Insolvenzgläubiger begründet werden, sind diese zwar vor den Insolvenzforderungen, aber nach etwaigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen zu berichtigen; ein Anmeldungs- und Prüfungsverfahren ist hierfür nicht vorgesehen.