Insolvenzgläubiger erlangen durch die Verteilung des Masseerlöses (quotenmäßige) Befriedigung. Verteilungen finden nur im Rahmen eines Konkursverfahrens statt; im Sanierungsverfahren gibt es hingegen keine Verteilung. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für die Verteilung enthalten die §§ 128–139 IO.