Insolvenzverfahren sollen nur geführt werden, wenn und solange ein gewisses Mindestvermögen vorhanden ist, das ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Andernfalls ist das Insolvenzverfahren nicht zu eröffnen (§ 71 IO) bzw nachträglich aufzuheben (§ 123a IO).