Im Fällen, in denen eine Behörde zwar tätig wird, jedoch ohne einen Bescheid zu erlassen, kann sich eine Partei gegen die Behördentätigkeit nicht mit Bescheidbeschwerde wenden. Gegen ein solches bescheidfreies Behördenhandeln, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sieht seit 1. 1. 2014 die BAO die Maßnahmenbeschwerde als Rechtsmittel vor.