Der Arbeitgeber hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt der Betriebsstätte oder der Österreichischen Gesundheitskasse für alle Arbeitnehmer einen (Jahres-)Lohnzettel für das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln. Die Übermittlung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Ein unterjähriger Lohnzettel kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses ab dem Jahr 2019 bis Ende des Folgemonats freiwillig übermittelt werden. Bei Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers hat er diesen bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln.