Vorschüsse wirken für die Pfändungsberechnung „neutral“, das Existenzminimum wird also ohne Rücksicht auf Vorschussauszahlungen oder Vorschussrückzahlungen ermittelt. Zur Hereinbringung eines Vorschusses kann der Drittschuldner auf das Existenzminimum greifen, muss dem Verpflichteten allerdings das sogenannte „absolute Geldexistenzminimum“ belassen. Nachzahlungen sind pfändungsrechtlich im Wege einer Aufrollung zu berücksichtigen.