Dem Drittschuldner stehen für die Mühe und den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Pfändungsbearbeitung pauschale Kostenersätze zu. Er kann einerseits Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung (§ 302 EO) und andererseits Kostenersatz für die Berechnung der Pfändung (§ 292h EO) geltend machen.