Für die Summe aller einmaligen Leistungen, die dem Verpflichteten bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren, ist laut Gesetz ein eigener unpfändbarer Freibetrag zu berechnen. Unter diese Regelung fallen insbesondere Abfertigungen, Urlaubsersatzleistungen und Abgangsentschädigungen. Kündigungsentschädigungen zählen pfändungsrechtlich nicht zu den einmaligen Beendigungsansprüchen.