Im Rahmen der Lohnpfändung übt der Drittschuldner (zB Dienstgeber) quasi die Aufgaben eines „Exekutors“ aus, indem er für den Gläubiger beim Schuldner Geld durch Lohnabzug eintreibt. Die Durchführung der Pfändung besteht darin, dass der Drittschuldner die pfändbaren Bezugsteile abzieht und – je nachdem ob laut Exekutionsbewilligung eine Wartefrist angeordnet wird – sofort oder erst nach Ablauf der verfügten Wartefrist an den Gläubiger überweist.