Als Sonderzahlungen sind im pfändungsrechtlichen Sinne nur der 13. Monatsbezug (Weihnachtsgeld, Weihnachtsremuneration) und der 14. Monatsbezug (Urlaubsgeld, Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe) anzusehen. Andere Sonderzahlungen (zB Jahresbonus, Tantieme, Zielerreichungsprämie, Jubiläumsgeld etc) zählen pfändungsrechtlich als laufende Bezüge.
Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss
Die gesetzlichen Lohnpfändungsvorschriften sehen bei den Sonderzahlungen vor, dass