Liegt Liebhaberei vor, ist die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht gegeben. Liegt keine Unternehmereigenschaft vor, sind Entgelte nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Der Liebhabereibegriff im Umsatzsteuerrecht ist dem im Ertragsteuerrecht ähnlich, doch unterscheidet er sich in wesentlichen Details. Bei bestimmten Tätigkeiten, wie der „kleinen“ Vermietung, wird ex lege Liebhaberei vermutet.