Eine juristische Person wird umsatzsteuerlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als unselbstständig beurteilt, wenn sie den Willen eines anderen Unternehmens derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organ). Leistungen, die zwischen den Unternehmensteilen innerhalb der Organschaft ausgeführt werden, sind nicht steuerbare Innenumsätze.