Der Umsatzsteuer unterliegt grundsätzlich jede einzelne Leistung, die in weiterer Folge als Lieferung oder sonstige Leistung zu qualifizieren ist. Es kommt jedoch vor, dass eine Leistung sowohl Elemente der Lieferung als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält. In diesem Fall gelangt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zur Anwendung. Gemäß diesem Grundsatz darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in seine Bestandteile zerlegt werden, einheitliche Leistungen sind demnach auch umsatzsteuerlich einheitlich zu beurteilen.