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Leistungsstörungen - Werkvertrag

SchuldrechtVerträgeHaunschmidt/HasenfußApril 2024

Grundsätzlich ist auch bei Werkverträgen das allgemeine Leistungsstörungsrecht – Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung und Mangel(folge)schaden – anzuwenden, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei beidseitigen Unternehmergeschäften gelangen zudem für bestimmte Werkverträge die Bestimmungen über den Warenkauf (§§ 373 ff UGB) zur Anwendung.

Gewährleistung gem § 1167 iVm §§ 922 ff ABGB

Mangel und Übergabe

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