Leistungsschutzrechte werden auch verwandte Schutzrechte genannt, weil es sich nicht um Urheberrechte im eigentlichen Sinn handelt. Im Wesentlichen erstrecken sich Leistungsschutzrechte auf die Werkvermittlung an ein Publikum. Geschützt ist also nicht ein Werk im Sinne einer eigentümlichen geistigen Schöpfung, sondern die Darbietung eines derartigen Werkes durch einen Künstler.