Leistungskondiktionen stellen neben der Bereicherung auf sonstige Weise einen Grundtypus des Bereicherungsanspruchs dar. Die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung erfolgt hier durch eine Leistung: also durch eine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung an einen anderen. Gerade in mehrpersonalen Verhältnissen (zB Anweisung oder Zession) ist die Bestimmung desjenigen, der Leistender bzw Bereicherter ist, nicht einfach. Nach der Rsp soll hier die Zweckbestimmung das entscheidende Abgrenzungskriterium sein.