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Leistungsänderungsklausel

SchuldrechtVerbraucherrechtGelbmannOktober 2024

„Pacta sunt servanda“, so sieht es die Rechtsordnung grundsätzlich vor. Allerdings bietet sie mitunter die Möglichkeit, bestehende Verträge nachträglich einseitig zu ändern. Dies freilich nur unter engen Voraussetzungen, weil es den Vertragspartner zu schützen gilt. Die zentrale Norm im Verbraucherrecht zur Leistungsänderung durch den Unternehmer ist § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG beinhaltet die Möglichkeit zur einseitigen Entgelterhöhung durch den Unternehmer.

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