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Kontoüberziehung

SchuldrechtVerbraucherrechtGelbmannOktober 2024

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) findet nur auf Kreditierungen zwischen einem Unternehmer (s § 1 Abs 1 Z 1 KSchG) und einem Verbraucher (s § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und § 1 Abs 3 KSchG) Anwendung. Das VKrG unterscheidet zwischen der Überziehungsmöglichkeit (§§ 18–22 VKrG) und der Überschreitung (§§ 23 ff VKrG). Während auf die Überziehungsmöglichkeiten der 2. Abschnitt des VKrG (§§ 4–17 VKrG) über weite Teile anwendbar ist, findet er bei Überschreitungen keine Anwendung.

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