Da bei der Verwendung von AGB aufgrund ihrer Vorformulierung der Vertragspartner idR keinen Einfluss auf den Inhalt hat und daher die Gefahr der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners besteht, sieht schon das ABGB Schutzmechanismen vor – sowohl bei Verbrauchern als auch bei Unternehmern (§ 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB). Wegen der Ungleichgewichtslage zwischen Unternehmer und Verbraucher, kennt das KSchG darüber hinaus noch weitere Bestimmungen zur Klauselkontrolle, die nur bei einem Verbrauchergeschäft Anwendung finden (§ 6 KSchG).