Lärm ist eine negativ bewertete Schallimmission, die Menschen belästigen, ihre Gesundheit stören, gefährden oder schädigen kann. Zivilrechtlich ist Lärm eine mögliche Immission nach § 364 Abs 2 ABGB, wobei sich dort unter der demonstrativen Aufzählung der Einwirkungen auf den Nachbargrund der Begriff „Geräusch“ findet. Nach den diversen Landessicherheits- bzw Landespolizeigesetzen handelt es sich bei der Erregung von störendem Lärm in ungebührlicher Weise um eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe und nur im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe sanktioniert wird.