Für Kündigungen von Arbeitern gilt § 1159 ABGB. In seiner neuen Fassung, bewirkte die Bestimmung eine weitgehende Angleichung an die Regelungen der Angestellten. Zu beachten ist allerdings, dass für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen möglich sind und unter bestimmten Voraussetzungen der Kollektivvertrag von der gesetzlichen Regelung auch zu Ungunsten der Arbeiter abweichende Regelungen vorsehen kann. Diese möglichen Abweichungen wurden nach Auslegungsschwierigkeiten zur zwischenzeitig bestehenden Saisonsausnahme, rückwirkend zum 1.7.2025 neu geregelt.

