Für Kündigungen, die nach dem 30. 9. 2021 ausgesprochen werden, gilt § 1159 ABGB in seiner neuen Fassung, die eine weitgehende Angleichung an die Regelungen der Angestellten bewirkte. Zu beachten ist allerdings, dass für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen möglich sind und in Saisonbranchen der Kollektivvertrag von der gesetzlichen Regelung auch zu Ungunsten der Arbeiter abweichende Regelungen vorsehen kann. Die Arbeitskräfteüberlassung darf kraft Gesetz durch KV Abweichendes regeln.