Von einer Motivkündigung spricht man dann, wenn die Kündigung aus einem verbotenen Grund heraus erfolgt ist. Solche verbotenen Motive sind zB im Arbeitsverfassungsgesetz, im Mutterschutzgesetz (§ 10 Abs 8 und § 15n Abs 2 MSchG) und im Väterkarenzgesetz (§ 8f Abs 2 VKG), im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (§§ 9 und 15 AVRAG), im Behinderteneinstellungsgesetz und im Gleichbehandlungsgesetz festgelegt. Kann der gekündigte Arbeitnehmer im Gerichtsverfahren glaubhaft machen, dass eine Motivkündigung vorliegt, dann wird die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt und damit aufgehoben.